Sanierungserlass

Unternehmensbezogene Sanierungen steuerbegünstigt

7. März 2017

Hamburg, 07. März 2017

Mit Entscheidung vom 28. November 2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den seit 2003 geltenden Sanierungserlass des Bundes-finanzministeriums verworfen, weil dieser nach seiner Auffassung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Der Gesetzgeber nimmt sich bereits am 10. März 2017 des Themas an und berät über eine neue gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen für die Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer. Mit der Normierung des Gesetzes soll Rechtssicherheit für Unternehmenssanierungen hergestellt werden.

Dieser Schritt ist zu begrüßen, da der Sanierungserlass bislang ein wichtiger Bestandteil des Sanierungssteuerrechts war. Viele kleine aber auch große Sanierungen waren in der Vergangenheit nur deshalb möglich, weil die Finanzverwaltung auf die Erhebung von Steuern auf Sanierungsgewinne verzichtet hat.

Sanierungsgewinne, die aus einem Schuldenerlass durch die vorhandenen Gläubiger zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung entstehen, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen steuerfrei. Nach der geplanten gesetzlichen Neuregelung werden nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.

Sind Sanierungsgewinne durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, zum Beispiel wenn Forderungsverzichte nahezu ausschließlich durch Gesellschafter ausgesprochen werden, ist keine begünstigte Sanierung gegeben.

Steuerbegünstigt sind auch Sanierungsgewinne aufgrund von Forderungsverzichten im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens (§§217 ff. InsO), das nicht auf die Zerschlagung des Unternehmens ausgerichtet ist.

Weitere Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung sind:

  • die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens,

  • die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,

  • die Eignung des Schuldenerlasses als Sanierungsmaßnahme und aus betieblichen Gründen und

  • die Sanierungsabsicht der Gläubiger.

Verluste, die im Zusammenhang mit den Sanierungsgewinnen stehen, können – unabhängig, ob sie vor, nach oder im Jahr der Entstehung der Sanierungsgewinne anfallen – nicht steuerlich genutzt werden.

Die geplanten Neuregelungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Europäischen Kommission, die diese auf die Frage, ob es sich hierbei um europarechtlich unzulässige Beihilfen handelt, prüfen muss.